Wie bereits in der News im Septemberversand erwähnt, muss die Arbeitsgruppe umfassende Anträge in den Bereichen Arzneimittel/MiGeL-Produktekategorien/Analysen und Stillberatung per 31.10.2025 einreichen. Im Zentrum steht die Verordnung durch Hebammen anstelle einer ärztlichen Verordnung für die entsprechenden Produkte oder Arzneimittel. Die Arzneimittel müssen nach wie vor auf der kantonalen Arzneimittelliste gelistet sein, um diese anwenden zu dürfen im entsprechenden Kanton. Die eingereichten Kategorien werden erstmals als Anhang zum KLV an eine Verordnung auf Bundesebene veröffentlicht und können den Kantonen als Empfehlung dienen, ihre kantonalen Listen abzugleichen. Zusätzlich wird der Verband zusammen mit den Verbänden der Gynäkolog*innen und Kinderärzt*innen eine Empfehlung zum jeweiligen Anwendungsbereich (Schwangerschaft/Geburt/Wochenbett und Mutter oder Kind) und zur Dosierung herausgeben. Die Anträge zu den Arzneimittelkategorien werden laufend eingereicht, da die Deadline dazu zu knapp bemessen ist. Die entsprechende Inkraftsetzung des KLV-Artikels wird sich somit allenfalls entsprechend verzögern.
Arzneimittel-Kategorien:


Im Bereich MiGeL werden alle in den kantonalen TPW-Verträgen erwähnten Produktekategorien berücksichtigt, wobei bei den Kategorien „Kompressionsmittel“ und „Verbandmaterial“ auf diverse Unterkategorien verzichtet wurde, da diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in den Kontext von Schwangerschaft bis Stillzeit verortet sind oder nicht verordnet werden sollten ohne ärztliche Diagnose. Bspw. Kompressionsstrümpfe der Klassen III und IV, Verbandmaterial für Arme/Beine etc.
MiGeL-Kategorien:

Im Bereich der Analysen hat der Verband im Märzversand 2024 zu den durch das BAG genehmigten und abgelehnten Analysen für Mutter und Kind informiert. Von den Analysen, die aufgrund fehlender Rechtslage abgelehnt wurden, wurden in einem ersten Schritt die beiden dringendsten eingereicht: Das Bilirubin direkt und gesamt für das Neugeborene und die fötale Genotypisierung im mütterlichen Blut.
Analysen:

Was bedeutet es „einen Antrag einzureichen“? Jeder Antrag beinhaltet ca. 50-100 Seiten ohne wissenschaftliche Referenzen und Beilagen. Es muss bspw. die medizinische Ausgangslage erklärt werden, was die (neue) Leistung (oder Analyse, Arzneimittel) beinhaltet, die Indikationen, Kontraindikationen, Prävalenz, Inzidenz, die anzustrebenden Outcomes, die man erwartet, wenn man diese Leistung anwendet, wie die Wirksamkeit geprüft wird, der Behandlungspfad, die Kosten pro Behandlungspfad und der generelle Budget-Impact auf die Schweiz (OKP) aktuell und in 1-2 Jahren nach der Einführung. Zusätzlich mussten wir in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen die Curricula sichten, um zu beweisen, dass die Hebamme diese Leistung/das Arzneimittel/die Analyse/das MiGeL-Produkt kennt, resp. das dazugehörige Krankheitsbild gelernt hat. Auch werden die Verbände der Gynäkolog*innen und Kinderärzt*innen gebeten zu den Anträgen Stellung zu nehmen anhand von Leitfragen.
Die Arbeitsgruppe wird im Laufe des 2026 immer wieder ein Update zu diesem wichtigen Projekt machen.
Stillberatung gemäss Art. 15 KLV
Im Antrag wurde folgender Vorschlag für einen angepassten Gesetzestext eingegeben und ausführlich begründet incl. Kosten-Impact-Berechnungen: (ärztliche Verordnungen von Stillberatungen müssen sowohl mit Indikation und Limitation hinterlegt werden, dazu haben wir eine Extrabeilage mit möglichen Indikationen/Prävalenzen und Kosten-Impact mit eingereicht):
Gesetzestext KLV Art 15:
Vorschlag für neuen Gesetzestext:
Art. 15 Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes
1Die Stillberatung und Beratung über Ernährungsmöglichkeiten des Kindes (Art. 29 Abs. 2 Bst. c KVG) wird von der Versicherung übernommen, wenn sie durch Hebammen, Organisationen der Hebammen oder speziell in Stillberatung ausgebildete Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner durchgeführt wird.
2Die Übernahme beschränkt sich auf fünf Sitzungen, wobei diese ab dem ersten Tag der Schwangerschaft und während der Stillzeit ab Geburt beansprucht werden können.
3Zusätzliche Beratungen können auf ärztliche Verordnung nach abschliessender Indikations- und Limitenliste übernommen werden.
