Per Ende Mai hat der SHV zusammen mit prio.swiss und der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz termingerecht den Antrag für einen neuen Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen eingereicht. Das BAG hat nun zum zweiten Mal zum eingereichten Tarifstrukturvertrag Ergänzungs- und Klärungsbedarf angemeldet.
Im Juni wurden bereits folgende Dokumente eingereicht: Bestätigungen, dass der Dachverband für die Schweizerischen Patientenstellen und die Stiftung für Patientenorganisationen über den Genehmigungsantrag informiert und zur Stellungnahme aufgefordert wurden (haben beide keine Stellung genommen) und ein Hinweisdokument, wie der Art. 56 KVG Absatz 5 umgesetzt wird, darin muss man aufzeigen, gemäss welchen nationalen oder internationalen Leitlinien die ambulanten Hebammenleistungen durchgeführt werden, um eine möglichst einheitliche Qualität der Ausführung zu ermöglichen.
Die Tarifpartner sollen bis 31. August 2026 schriftlich Stellung nehmen; es handelt sich damit noch nicht um einen ablehnenden Entscheid, sondern um einen Zwischenschritt im Genehmigungsverfahren.
| Bereich | Zusatzfragen / Klärungsbedarf des BAG | Bedeutung für Mitglieder |
|---|---|---|
| Vertragsbeitritt | Beitrittsgebühren und jährliche Unkostenbeiträge für Nichtmitglieder der Verbände bzw. Versicherer sollen offengelegt und als aufwand- sowie verursachergerecht begründet werden. | Keine unmittelbare Änderung der Leistungserbringung; die Vertragsmodalitäten müssen präzisiert werden. |
| Qualitätsverträge | Der Verweis auf Qualitätsverträge nach Art. 58a KVG soll eingeordnet werden, da aktuell noch kein solcher Vertrag besteht. | Qualitätsvorgaben werden erst nach Abschluss, Genehmigung und Inkrafttreten eines Qualitätsvertrags verbindlich.(Dieser ist aus Sicht SHV final und ist bei prio.swiss im internen Gremienlauf). Eine gemeinsame Einreichung ans BAG und an den Bundesrat ist im 2026 geplant. Hier überschneiden sich nun die Genehmigungen von 2 Verträgen, die aufeinander aufbauen aber nicht gleichzeitig eingereicht werden können. |
| Wochenbettposition auf ärztliche Verordnung | Das BAG fragt nach, warum man die Leistung „auf ärztliche Verordnung“ einzeln aufführt. | Die Anwendungsregeln für Wochenbettbesuche müssen eindeutiger formuliert werden. |
| Infrastrukturpauschale (B55) | Es soll klargestellt und allenfalls im Titel angepasst werden, dass nicht das Nicht-Listen-Geburtshaus, sondern die zugelassene Hebamme bzw. Hebammenorganisation abrechnet. | Die Infrastrukturpauschale bleibt an die Leistungserbringung durch zugelassene Hebammen bzw. Organisationen gebunden und dies muss präzisiert werden. |
| Verbrauchsmaterial | Das BAG verlangt Erläuterungen zur separaten Abrechnung von Infusionslösungen und hinterfragt den Preis eines Blasenkatheters (diese müssen neu ausserhalb der Verbrauchsmaterialpauschale verrechnet werden) | Materialpauschalen und separat verrechenbare Produkte müssen eindeutig und rechtskonform geregelt sein. |
| Arzneimittel und Mittel zur Selbstanwendung | Das BAG verlangt Klarheit zur Abrechnung einzelner Arzneimittel sowie zur kantonalen Regelung von Mitteln und Gegenständen zur Selbstanwendung. | Für Arzneimittel besteht aktuell weiterhin keine OKP-Abrechnungsgrundlage durch Hebammen; die vorgesehene Regelung muss angepasst oder mit Vorbehalt versehen werden.(Hinweis: Dazu muss zuerst der bereits durch das Parlament revidierte Art. 29 KVG (Inhalt siehe Geschäftsbericht_SHV, Seiten 7 und 8) in Kraft treten). Das ist uns bekannt aber wir waren aufgrund der ablaufenden Gültigkeit des Tarifvertrages gezwungen vor dem Inkrafttreten des Art. 29 KVG einzureichen. |
| Kostenfolgeschätzung nach geplanter Einführung der aktualisierten Tarifstruktur ab 01.01.2027 | Das BAG hinterfragt den Datenabdeckungsgrad, Annahmen zur Anzahl betreuter Frauen und Videoberatungen sowie die Herleitung der erwarteten Einsparungen von rund CHF 16 Mio. | Die finanziellen Auswirkungen der neuen Struktur müssen nochmals nachvollziehbar dokumentiert werden. |
| Monitoring | Gefordert werden eine Prüfung des Monitorings auf Ebene ambulanter Geburten sowie eine Begründung für Referenzjahr und die Obergrenze von 3% jährlichem Kostenwachstum pro Geburt. | Das Monitoringkonzept wird nochmals weiter präzisiert; Ziel bleibt eine transparente jährliche Beobachtung von Mengen, Volumen und Kosten gemäss Art. 47c KVG |
| Positionen ohne aktuelle Rechtsgrundlage | Betroffen sind insbesondere zusätzliche Stillberatungen auf ärztliche Anordnung (C62), Wegentschädigung beim Transport von Labormaterial für Bilirubinmessungen sowie die Arzneimittelabrechnung. | Diese Positionen können ohne geltende Rechtsgrundlage bzw. verbindlichen Inkrafttretensentscheid nicht genehmigt werden. – Zusätzliche Stillberatungen: Dazu muss der revidierte Art. 29 KVG erst in Kraft treten. – Blutanalyse Bilirubin beim Neugeborenen: Dazu muss ebenfalls zuerst der Art. 29 KVG und die eingereichten Anträge für Analysen bei Mutter und Kind genehmigt werden. – Verrechnung von angewendeten Arzneimitteln: Dazu muss ebenfalls zuerst der Art. 29 KVG in Kraft treten und die pro Arzneimittel im Juni eingereichten BAG-Anträge genehmigt werden. Auch hier gilt: Wir waren gezwungen einzureichen, im Wissen darum, dass etliche Neuanpassungen noch nicht in Kraft sind. Nun gilt es hier eine Lösung zu finden ohne in einen tariflosen Zustand zu rutschen. |
Die Rückfragen betreffen insbesondere die rechtliche Absicherung einzelner Positionen, die Abrechnungsregeln und die Datengrundlagen. Die im Mai eingereichte neue Tarifstruktur sieht weiterhin einen geplanten Start per 1. Januar 2027 vor; der definitive Genehmigungsentscheid steht aus.

