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Umsetzung Art. 29 KVG – Leistungen von Hebammen auf Verordnungsstufe

Umsetzung Art. 29 KVG – Leistungen von Hebammen auf Verordnungsstufe

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Die Umsetzungsarbeiten haben begonnen!

In der Frühjahrssession 2025 wurde das Kostendämpfende Massnahmenpaket 2 (Geschäft 22.062) verabschiedet. Für Hebammen in der Schweiz war dies ein Meilenstein, ist doch das Tätigkeitsfeld der Hebamme erstmal seit Beginn des KVG in den 90er Jahren adäquat abgebildet. Der parlamentarische Prozess begann im 2023 und viele Änderungsanträge des SHV ans BAG gingen diesem langwierigen Prozess voraus.

Seit Juni 2025 hat nun die Arbeit auf der Verordnungsebene begonnen: Die Leistungen von Hebammen sind in den Artikel 13, 14, 15 und 16 KLV verankert. Nun gilt es die Anpassungen des neuen Art. 29 KVG auch auf dieser Stufe abzubilden. Dazu hat der SHV eine Arbeitsgruppe gegründet aus Expert*innen aus Hebammen in eigener fachlicher Verantwortung incl. Leitung einer grossen Organisation der Hebammen, Dozent*in mit PhD an einer Fachhochschule und Leiterin eines Geburtshauses.

Die Arbeitsgruppe hat unter der Leitung der Präsidentin und der Geschäftsführerin des SHV über den Sommer ein 80-seitiges Dokument zu allen Hebammentätigkeiten bei Mutter und Kind (gesund und krank) als Grundlagendokument für die nachfolgenden Arbeiten beim BAG eingereicht. Nach einem konstruktiven Austausch mit allen Verantwortlichen beim BAG müssen bis Ende Oktober alle Anpassungen im Art. 29 KVG (Mutterschaft und Leistungen von Hebammen) (obwohl vom Parlament politisch gewollt) als aufwändige Anträge zuhanden BAG und dessen ausserparlamentarischen Kommissionen eingereicht werden. In allen Anträgen steht der Budget-Impact auf die gesamten Gesundheitskosten der Schweiz fest im Fokus.

Folgende Anträge stehen im Fokus:

  • Medikamente:
    Alle gemäss Gesetz angewendeten rezeptpflichtigen Medikamente müssen neu auch ohne ärztliche Anordnung abgerechnet werden können.
  • MiGeL-Produkte:
    Alle abgegebenen MiGeL-Produkte, die tariflich durch Hebammen oder Organisationen der Hebammen abgegeben werden dürfen (bspw. Milchpumpen, Kompressionsstrümpfe, Verbandsmaterial) müssen neu ohne ärztliche Anordnung abgegeben werden können.
  • Analysen bei Mutter und Kind:
    Diejenigen Analysen, welch der SHV neu für die Analyseliste für Hebammen beantragt (bspw. Bilirubin beim Neugeborenen) und nicht genehmigt bekommen hat, da die rechtliche Grundlage bis heute dazu fehlte, werden erneut eingereicht, damit alle Analysen an der Mutter und am Kind auch tatsächlich für die Eltern kostenfrei angeordnet werden können.
  • Stillberatung:
    Weiter wird der vor 4 Jahren beim BAG eingereichte Antrag um Revision des Artikels 15 zur Stillberatung adaptiert und neu eingereicht. (Aufgrund der Pandemie wurde dieser nie behandelt, im Frühjahr wollte das BAG diesen unbeantwortet zurück weisen wogegen sich der SHV erfolgreich gewehrt hat, nun darf er in diese Umsetzungsarbeiten mit einfliessen!). Dort geht es um Stillberatungen bereits in der Schwangerschaft, generell neu fünf Stillberatungen anstelle von bisher drei und zusätzlich Stillberatungen auf ärztliche Anordnung.

Weitere Anträge werden aufgrund mangelnder personeller Ressourcen ins 2026 verschoben.

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