Serie: «Nachgefragt beim Verband», Fragen rund um das Belegarztsystem

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Serie: «Nachgefragt beim Verband», Fragen rund um das Belegarztsystem
07.09.2026
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Bild von Christine Boldi,
Christine Boldi,
lic. iur., Rechtsanwältin und Notarin, Tarifexpertin, Leiterin Kompetenzzentrum Gesundheitsrecht bei SwissLegal.
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Joël Maréchal,
MLaw, Rechtsanwalt, Mitglied des Kompetenzzentrums Gesundheitsrecht bei SwissLegal.

Fall 1: Wenn die Hebamme eine ärztliche Entscheidung fachlich hinterfragt

Im Belegarztsystem melden Belegärztinnen und -ärzte Schwangere zur Geburt oder zu Schwangerschaftskontrollen im Spital an. Die Hebamme betreut die Frau vor Ort im Rahmen ihrer Kompetenzen selbstständig.

Bei physiologischen Verläufen informiert die Hebamme die Belegärztin bzw. den Belegarzt telefonisch. Bei regelabweichenden oder pathologischen Verläufen wird die Ärzteschaft hinzugezogen. Je nach Situation verordnet die Ärztin bzw. der Arzt die Massnahmen oder kommt vorbei.

Grundsätzlich sind die Belegärztinnen und -ärzte nicht im Spital präsent. Die ärztlichen Belegkräfte haben Zugriff auf das elektronische Dokumentationssystem. Idealerweise würden sie Verordnungen direkt im System erfassen.
In der Praxis werden Verordnungen häufig mündlich übermittelt und anschliessend durch die Hebamme dokumentiert, beispielsweise: «Mündliche Verordnung Dr. X: Einleitung mit 50 μg Angusta p.o.» Doch wer trägt in solchen Situationen welche Verantwortung?

Eine Hebamme meldet einen pathologischen Befund. Die Ärztin oder der Arzt nimmt diesen zur Kenntnis, ordnet jedoch keine weiteren Massnahmen an. Aus Sicht der Hebamme wären zusätzliche Interventionen notwendig.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Eine ärztliche Massnahme wird angeordnet, die die Hebamme fachlich nicht als notwendig oder richtig einschätzt – beispielsweise eine Geburtseinleitung, Blutdruckmedikation, eine Sectio-Empfehlung oder Episiotomie.

  • «Wie soll ich als Hebamme reagieren, wenn eine ärztliche Anordnung meinem fachlichen Wissen oder meiner ethischen Haltung widerspricht?»
  • «Wer trägt in solchen Fällen die Haftung, insbesondere wenn daraus eine Komplikation entsteht?»
  • «Wie dokumentiere ich als Hebamme korrekt, dass ich eine ärztliche Anordnung hinterfragt habe, diese aber dennoch umgesetzt wurde?»

Fall 2: Einschätzung bei Schwangerschaftskontrollen und ärztliche Verordnungen

Bei einer Schwangerschaftskontrolle stellt die Hebamme einen regelabweichenden oder pathologischen Befund fest und informiert die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt telefonisch.

Teilweise wird bereits aufgrund dieses Rapports eine Therapie oder andere Massnahme angeordnet, ohne dass die Ärztin oder der Arzt die Schwangere persönlich untersucht hat.

  • «Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Ärztin bzw. der Arzt bei einer regelabweichenden oder pathologischen Situation nicht persönlich vor Ort ist und auf Grundlage meiner Einschätzung behandelt und/oder verordnet?»
  • «Was passiert, wenn meine Einschätzung falsch war und es zu Komplikationen kommt?»

Fall 3: Informations- und Aufklärungspflicht bei interventionsbedürftigen Massnahmen

Eine Frau kommt für eine geplante Geburtseinleitung ins Spital. Die Aufklärung hat bereits in der ärztlichen Praxis stattgefunden, idealerweise mit unterschriebenem Aufklärungsbogen. Dennoch kann es vorkommen, dass die Aufklärung nicht den aktuellen Leitlinien oder nach den neusten Guidelines entspricht (z.B. wenn für Indikationen wie Sectio oder Einleitung keine medizinische Grundlage besteht).

Die Fragen

  • «Wie verhalte ich mich als Hebamme, wenn eine Frau sagt, dass sie  mit der Einleitung eigentlich nicht einverstanden ist, nur aufgrund von Druck zugestimmt hat oder nicht versteht, warum die Einleitung durchgeführt wird?»
  • «Wie weit reicht meine Verpflichtung als Hebamme zur medizinischen Aufklärung bei einer Massnahme, die mir zwar verordnet, aber nicht von mir entschieden oder durchgeführt wird, zum Beispiel Einleitung, Vakuum, Sectio oder Episiotomie?»
  • «Was mache ich, wenn die Ärztin oder der Arzt die Schwangere in meiner Anwesenheit aufklärt, ich jedoch erkenne, dass die Aufklärung nicht den aktuellen Leitlinien entspricht? Bin ich dann verpflichtet, die Aufklärung richtigzustellen, auch bei ärztlichen Entscheidungen wie Einleitung oder Sectio?»
  • «Wer trägt grundsätzlich die Pflicht zur Aufklärung und Information: die Ärztin bzw. der Arzt oder die Hebamme?»

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