Nachgefragt beim Verband #01
Die neue Serie «Nachgefragt beim Verband» beleuchtet Fragen, die beim Schweizerischen Hebammenverband (SHV) telefonisch oder per Mail eingehen und die auch für andere Hebammen interessant sein können. Expertinnen und Experten beantworten die Fragen entsprechend. Alle Fragen werden anonym publiziert.
Wer trägt welche Verantwortung im Belegarztsystem?
Was gilt, wenn eine Hebamme eine ärztliche Anordnung fachlich nicht nachvollziehen kann? Wer trägt die Verantwortung, wenn eine Ärztin oder ein Arzt nur telefonisch entscheidet? Und was ist zu tun, wenn eine Schwangere einer Intervention offenbar nicht informiert oder freiwillig zugestimmt hat?
Solche Fragen stellen sich im Belegarztsystem immer wieder. Für «Nachgefragt beim SHV» haben die Rechtsanwältin Christine Boldi und der Rechtsanwalt Joël Maréchal von SwissLegal verschiedene Situationen rechtlich eingeordnet.
Fall 1: Wenn die Hebamme eine ärztliche Entscheidung fachlich hinterfragt
Die Ausgangslage
Im Belegarztsystem melden Belegärztinnen und -ärzte Schwangere zur Geburt oder zu Schwangerschaftskontrollen im Spital an. Die Hebamme betreut die Frau vor Ort im Rahmen ihrer Kompetenzen selbstständig.
Bei physiologischen Verläufen informiert die Hebamme die Belegärztin bzw. den Belegarzt telefonisch. Bei regelabweichenden oder pathologischen Verläufen wird die Ärzteschaft hinzugezogen. Je nach Situation verordnet die Ärztin bzw. der Arzt die Massnahmen oder kommt vorbei.
Grundsätzlich sind die Belegärztinnen und -ärzte nicht im Spital präsent. Die ärztlichen Belegkräfte haben Zugriff auf das elektronische Dokumentationssystem. Idealerweise würden sie Verordnungen direkt im System erfassen.
In der Praxis werden Verordnungen häufig mündlich übermittelt und anschliessend durch die Hebamme dokumentiert, beispielsweise: «Mündliche Verordnung Dr. X: Einleitung mit 50 μg Angusta p.o.» Doch wer trägt in solchen Situationen welche Verantwortung?
Konkrete Situation
Eine Hebamme meldet einen pathologischen Befund. Die Ärztin oder der Arzt nimmt diesen zur Kenntnis, ordnet jedoch keine weiteren Massnahmen an. Aus Sicht der Hebamme wären zusätzliche Interventionen notwendig.
Auch der umgekehrte Fall ist möglich: Eine ärztliche Massnahme wird angeordnet, die die Hebamme fachlich nicht als notwendig oder richtig einschätzt – beispielsweise eine Geburtseinleitung, Blutdruckmedikation, eine Sectio-Empfehlung oder Episiotomie.
Die Fragen
- «Wie soll ich als Hebamme reagieren, wenn eine ärztliche Anordnung meinem fachlichen Wissen oder meiner ethischen Haltung widerspricht?»
Antwort von SwissLegal
Sofern die ärztliche Anordnung offensichtlich gesundheitsschädlich ist, sollte die Anordnung nicht beachtet und mit der Ärztin bzw. dem Arzt Rücksprache gehalten werden.
Bei begründeten Zweifeln ist die werdende Mutter darüber aufzuklären. Insbesondere bei ärztlichen Anordnungen, die nicht offensichtlich gesundheitsschädlich sind, kann die Anordnung weiterhin befolgt werden. Jedoch muss die werdende Mutter ihr Einverständnis vollumfänglich informiert erteilen.
- «Wer trägt in solchen Fällen die Haftung, insbesondere wenn daraus eine Komplikation entsteht?»
Antwort von SwissLegal
Die Ärztin bzw. der Arzt haftet primär für ihre bzw. seine Entscheidungen. Die Hebamme haftet als Hilfsperson, wenn sie die Anordnung nicht sorgfältig ausführt oder wenn sie erkennen müsste, dass die Anordnung gesundheitsschädlich und fehlerhaft ist. Die Weisungsgebundenheit der Hebamme endet somit dann, wenn sie aufgrund ihrer eigenen geburtshilflichen Ausbildung erkennen muss, dass das Vorgehen des Arztes offensichtlich fehlerhaft und unverständlich ist.
- «Wie dokumentiere ich als Hebamme korrekt, dass ich eine ärztliche Anordnung hinterfragt habe, diese aber dennoch umgesetzt wurde?»
Antwort von SwissLegal
Eine Hebamme sollte alle relevanten Gespräche dokumentieren sowie ihre fachliche Einschätzung, ihre Zweifel und die Umsetzung der Massnahme. Dies dient der Behandlungssicherheit und der Beweissicherun

Fall 2: Einschätzung bei Schwangerschaftskontrollen und ärztliche Verordnungen
Konkrete Situation
Bei einer Schwangerschaftskontrolle stellt die Hebamme einen regelabweichenden oder pathologischen Befund fest und informiert die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt telefonisch.
Teilweise wird bereits aufgrund dieses Rapports eine Therapie oder andere Massnahme angeordnet, ohne dass die Ärztin oder der Arzt die Schwangere persönlich untersucht hat.
Die Fragen
- «Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Ärztin bzw. der Arzt bei einer regelabweichenden oder pathologischen Situation nicht persönlich vor Ort ist und auf Grundlage meiner Einschätzung behandelt und/oder verordnet?»
Antwort von SwissLegal
An eine telefonische Konsultation sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu richten wie an eine persönliche. In diesem Sinne muss die Ärztin bzw. der Arzt eine umfangreichere Anamnese durchführen und unterliegt einer erhöhten Fragepflicht, da sie oder er keine körperlichen Untersuchungen vornehmen kann.
Bei Zweifeln oder Unklarheiten ist eine unmittelbare und persönliche Konsultation bzw. Untersuchung notwendig. Als Hebamme müssen Sie die Ärztin oder den Arzt vollumfänglich über den Gesundheitszustand der werdenden Mutter aufklären. Ihre Einschätzungen und Empfehlungen müssen Sie begründen.
Falls Sie eine persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt für notwendig halten, müssen Sie sie bzw. ihn darauf hinweisen. Die Entscheidung, ob eine persönliche Untersuchung notwendig ist, liegt nachfolgend in der Sorgfaltspflicht der Ärztin bzw. des Arztes.
- «Was passiert, wenn meine Einschätzung falsch war und es zu Komplikationen kommt?»
Antwort von SwissLegal
Die Ärztin bzw. der Arzt trägt die Hauptverantwortung für die Behandlungsentscheidung, insbesondere wenn sie bzw. er ohne persönliche Untersuchung behandelt. Sie bzw. er muss bei Unklarheiten und Zweifeln entsprechend nachfragen und die Hebamme bei Bedarf neue oder weitere Abklärungen tätigen lassen.
Als Hebamme haften Sie für falsche oder unvollständige Informationen, die Sie der Ärztin bzw. dem Arzt übermitteln. Die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Information darf für die Ärztin bzw. den Arzt nicht ersichtlich sein, und es muss sich um Informationen handeln, bei welchen sie bzw. er auf Ihre fachlichen Fähigkeiten und Kompetenzen vertrauen darf. Andernfalls liegt mindestens ein Mitverschulden der Ärztin bzw. des Arztes vor.
Die Zusammenarbeit zwischen Hebamme und Ärztin bzw. Arzt bei telefonischer Konsultation erfordert von beiden Seiten erhöhte Sorgfalt und klare Kommunikation. Des Weiteren ist eine gute Dokumentation der beste Schutz für alle Beteiligten.

Fall 3: Informations- und Aufklärungspflicht bei interventionsbedürftigen Massnahmen
Konkrete Situation
Eine Frau kommt für eine geplante Geburtseinleitung ins Spital. Die Aufklärung hat bereits in der ärztlichen Praxis stattgefunden, idealerweise mit unterschriebenem Aufklärungsbogen. Dennoch kann es vorkommen, dass die Aufklärung nicht den aktuellen Leitlinien oder nach den neusten Guidelines entspricht (z.B. wenn für Indikationen wie Sectio oder Einleitung keine medizinische Grundlage besteht).
Die Fragen
- «Wie verhalte ich mich als Hebamme, wenn eine Frau sagt, dass sie mit der Einleitung eigentlich nicht einverstanden ist, nur aufgrund von Druck zugestimmt hat oder nicht versteht, warum die Einleitung durchgeführt wird?»
Antwort von SwissLegal
Eine werdende Mutter muss immer vollumfänglich über die medizinische Massnahme, deren Ausführung und Risiken informiert sein. Die Aufklärung hat klar, verständlich und vollständig zu erfolgen. Die Zustimmung zur Vornahme der medizinischen Massnahmen darf nicht durch Druck oder Einflussnahme der behandelnden Person gefasst werden.
Sofern eine werdende Mutter Zweifel oder ein Missverständnis über die Massnahme äussert bzw. zeigt, sind Sie verpflichtet, erneut eine Aufklärung vorzunehmen und sicherzustellen, dass die werdende Mutter ihre Entscheidung freiwillig, ohne externe Einflussnahme oder Druck, trifft.
Sie und die werdende Mutter können auch von der Ärztin bzw. vom Arzt eine erneute Aufklärung verlangen.
Medizinische Massnahmen stellen Körperverletzungen dar. Diese Körperverletzungen werden jedoch durch die informierte Einwilligung der werdenden Mutter gerechtfertigt. Ohne eine solche Einwilligung ist die Körperverletzung nicht gerechtfertigt, und es könnte zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen.
- «Wie weit reicht meine Verpflichtung als Hebamme zur medizinischen Aufklärung bei einer Massnahme, die mir zwar verordnet, aber nicht von mir entschieden oder durchgeführt wird, zum Beispiel Einleitung, Vakuum, Sectio oder Episiotomie?»
Antwort von SwissLegal
Sofern die medizinische Massnahme von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet, entschieden und durch diese bzw. diesen ausgeführt wird, liegt die Aufklärungspflicht bei der behandelnden Ärztin bzw. beim behandelnden Arzt. Sofern Sie als Hebamme anwesend sind und offensichtliche Fehler an der gewählten Behandlung oder der Aufklärung bestehen, sollten Sie im Rahmen Ihrer fachlichen Kompetenz – hebammenspezifische Ergänzung und Unterstützung – darauf hinweisen.
- «Was mache ich, wenn die Ärztin oder der Arzt die Schwangere in meiner Anwesenheit aufklärt, ich jedoch erkenne, dass die Aufklärung nicht den aktuellen Leitlinien entspricht? Bin ich dann verpflichtet, die Aufklärung richtigzustellen, auch bei ärztlichen Entscheidungen wie Einleitung oder Sectio?»
Antwort von SwissLegal
Die Ärztin bzw. der Arzt ist verpflichtet, die Aufklärung vorzunehmen. Sie sollten zunächst die Ärztin bzw. den Arzt persönlich auf Fehler oder Unklarheiten hinweisen. Bei offensichtlichen Mängeln oder Fehlern bei der Aufklärung über ärztliche Massnahmen sollten Sie diese umgehend auch gegenüber der werdenden Mutter ansprechen. Im fachlichen Bereich der hebammenspezifischen Tätigkeit sollten Sie der werdenden Mutter Ergänzungen und Korrekturen direkt mitteilen.
- «Wer trägt grundsätzlich die Pflicht zur Aufklärung und Information: die Ärztin bzw. der Arzt oder die Hebamme?»
Antwort von SwissLegal
Die Aufklärungspflicht ist abhängig von den jeweiligen Kompetenzen. Die Ärztin bzw. der Arzt ist zuständig für die Aufklärung über ärztliche Massnahmen und die Hebamme für hebammenspezifische Massnahmen. Bei einer Überschneidung der Bereiche kann eine gemeinsame Verantwortung für die umfassende Patientenaufklärung vorliegen.