Schwanger am Arbeitsplatz. Welche Rechte gelten?

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Schwanger am Arbeitsplatz. Welche Rechte gelten?
09.06.2026
Bildquellen: istock, Kroll-Witzer

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Bild von Valérie Borioli Sandoz,
Valérie Borioli Sandoz,
Leiterin Gleichstellungs- und Vereinbarkeitspolitik, Travail.Suisse.

Wird eine erwerbstätige Frau Mutter, gelten für sie am Arbeitsplatz besondere Bestimmungen. Diese treten in Kraft, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist, und dauern bis in die Stillzeit nach der Rückkehr der Arbeitnehmerin an den Arbeitsplatz.

Schwangere Arbeitnehmerinnen haben besondere Rechte und Pflichten. Grundsätzlich sind sie vor Kündigung geschützt, ausser in der Probezeit. Dieser Kündigungsschutz gilt während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs und für zwei Wochen danach. Es gibt kein Recht auf Teilzeitarbeit. Ob und in welchem Umfang reduziert werden kann, liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Deshalb lohnt es sich, bereits bei der Bekanntgabe der Schwangerschaft über die Rückkehr zur Arbeit zu sprechen, etwa über eine schrittweise Wiederaufnahme, Stillzeiten etc.

Bezahlter Mutterschafts-, Vaterschafs- und Adoptionsurlaub

Im Gegensatz zu vielen umliegenden Ländern kennt die Schweiz keinen allgemeinen Familien- oder Elternurlaub auf Bundesebene. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich auf die Geburt und unter bestimmten Voraussetzungen auf die Adoption eines Kindes. Es lohnt sich jedoch, beim eigenen Arbeitgeber nachzufragen: Gesamtarbeitsverträge oder Kollektivarbeitsverträge sehen oft weitergehende Leistungen vor. Auch einige Grossunternehmen sowie viele öffentliche Arbeitgeber (Bund, Kantone, Gemeinden) bieten teilweise grosszügigere Modelle an.  

In der Schweiz haben alle erwerbstätigen Frauen, einschliesslich Grenzgängerinnen, Anspruch auf einen mindestens 14 Wochen (98 Tage) dauernden Mutterschaftsurlaub, der durch die Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die während der neun Monate vor der Geburt bei der AHV versichert waren und mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag (Stand: 1. Januar 2026). Dieser Höchstbetrag wird ab einem Monatslohn von und  CHF 8250 erreicht. Pensum und Regelmässigkeit der Erwerbstätigkeit spielen keine Rolle. Ebenso ist es unerheblich, ob die Arbeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird.

Seit dem 1. Januar 2021 haben frischgebackene Väter Anspruch auf zehn Tage Vaterschaftsurlaub (bzw. 14 Tagessätze einschliesslich der Wochenenden), die am Stück oder an einzelnen Tagen bezogen werden können. Auch die Ehefrau einer Mutter hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf diese Entschädigung, etwa bei einer Samenspende und bestehender Ehe zum Zeitpunkt der Geburt. Das Lohnersatz-Gehalt ist wie bei Mutterschaft durch die Erwerbsersatzordnung gedeckt (80 Prozent des Lohns).

Seit dem 1. Januar 2023 haben Erwerbstätige, die ein Kind unter vier Jahren adoptieren, Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub. Das Lohn wird zu 80 Prozent ersetzt.


Schutz am Arbeitsplatz vor und nach der Geburt

Das Arbeitsgesetz schützt schwangere und stillende Frauen besonders. Arbeitgeber sind verpflichtet, Rücksicht auf ihre Situation zu nehmen und zu prüfen, ob die Arbeit gefährlich oder gesundheitlich belastend ist.

Schwangere und stillende Frauen dürfen höchstens neun Stunden täglich arbeiten, keine Überstunden leisten, ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen, bei stehender Arbeit zusätzliche Pausen einlegen oder nur begrenzt stehen. Wenn kein geeigneter Arbeitsplatz angeboten wird, haben sie Anspruch auf Tagesarbeit oder 80 Prozent Lohnersatz. Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Geburt zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Auch während der restlichen Schwangerschaft muss der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmerinnen, die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt werden, auf ihren Wunsch eine gleichwertige Tagesarbeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr anbieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. Und 16. Woche nach der Niederkunft. Wenn ihnen keine gleichwertige Arbeit angeboten werden kann, haben diese Frauen für die oben genannten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes.

Stillende und erwerbstätige Frauen erhalten bezahlte Stillzeiten von 30 bis 90 Minuten je nach Arbeitsdauer (100 % Lohn). Wenn eine Arbeitnehmerin dies beantragt, muss der/die Arbeitgeber*in ihr ausreichend Zeit zum Stillen gewähren. Wie das Stillen am Arbeitsplatz organisiert wird, hängt von den physiologischen Bedürfnissen des Kindes oder der Mutter ab, wenn diese die Milch abpumpt. Wenn eine Frau ihren Arbeitstag verkürzen will (indem sie später beginnt oder früher aufhört), muss sie das im Voraus mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren.

In der Verordnung über den Mutterschutz ist eine Liste schwerer oder gefährlicher Arbeiten aufgeführt. Diese reicht vom Tragen schwerer Lasten über den Umgang mit chemischen Stoffen bis hin zur Exposition gegenüber Strahlung oder gefährlichen Mikroorganismen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsplätze durch Experten prüfen zu lassen und Schutzmassnahmen zu treffen. Kann er keine Alternativen anbieten, dürfen schwangere Frauen zu Hause bleiben und erhalten 80 Prozent ihres Lohns, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Dieser Schutz gilt auch während der Stillzeit, jedoch höchstens für ein Jahr. Nacht- oder Schichtarbeit ist Frauen sowohl für den Zeitraum bis acht Wochen vor der Niederkunft wie auch für die ganze Stillperiode verboten.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (80 % Lohn)
  • Zwei Wochen Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub (80 % Lohn)
  • Kündigungsschutz während Schwangerschaft, 14 Wochen Mutterschaftsurlaub + 2 Wochen (ausser Probezeit)
  • Anspruch auf Stillpausen (bezahlt) aber es muss genügend Zeit für das Stillen eingeräumt werden (auch unbezahlt)
  • Maximal neun Stunden Arbeit pro Tag, Tagschicht auf Wunsch während der gesamten Schwangerschaft, jedoch keine Nachtsarbeit in den letzten 8 Wochen der Schwangerschaft
  • Liste der während der Schwangerschaft und Stillzeit verbotenen Arbeiten mit obligatorischen Schutzmassnahmen, die vom behandelnden Arzt zu überprüfen sind. Möglichkeit, nicht zu arbeiten und bezahlt zu werden (80 % des Lohns)

Für weitere Informationen rund um die Zeit der Elternschaft – für werdende Mütter, den zweiten Elternteil und bei Adoption hier klicken



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