Aufgrund einiger Anfragen von Mitgliedern zum Thema «Lieferengpass von Konakion paediatric in ihrer Region» möchte der SHV folgende wichtigen Hintergrundinformationen teilen:
-Wer meldet den Lieferengpass?
Versorgungsengpässe und Lieferunterbrüche bei lebenswichtigen Humanarzneimitteln müssen von den Zulassungsinhaberinnen, d. h. den pharmazeutischen Firmen, die das Medikament in der Schweiz vertreiben, an die Meldestelle des Bundes (Wirtschaftliche Landesversorgung, WL) gemeldet werden.
Diese Meldungen fliessen in die Datenbank der Meldestelle ein und bilden die Grundlage für allfällige Massnahmen (z. B. Pflichtlager-Freigaben, Zulassung von ausländischer Aufmachung usw.).
– Sind Lieferengpässe immer schweizweit?
Die offiziellen Meldungen bei der Meldestelle betreffen jeweils die Versorgungssituation in der Schweiz insgesamt. Ein „Stock-out“ oder Lieferengpass bedeutet, dass ein therapeutisch wichtiges, zugelassenes Arzneimittel in der Schweiz für eine gewisse Zeit nicht (oder nur stark eingeschränkt) verfügbar ist.
Wie stark einzelne Regionen oder Versorgungssektoren (Spitäler, Offizinapotheken, ambulante Versorgung) betroffen sind, kann jedoch variieren. Lokal kann es deshalb so wirken, als ob es „nur regional“ ein Problem gibt, obwohl die Grundlage ein schweizweiter Engpass ist. Es kann aber auch sein, dass besagtes Medikament, per dato nicht auf der Meldestelle-Website erscheint, dann liegt ein regionaler Engpasss vor.
– Auftrag von Swissmedic / Import aus dem Ausland
Bei therapeutisch wichtigen Medikamenten wie Konakion kann die Zulassungsinhaberin bei Swissmedic ein Gesuch um befristeten Vertrieb des identischen Präparats in ausländischer Aufmachungstellen.
Swissmedic publiziert die gutgeheissenen Gesuche und die entsprechenden Kundeninformationen auf ihrer Webseite unter „Out-of-Stock“.
Diese Lösung dient dazu, die Versorgung temporär zu sichern, sie ist aber in der Praxis häufig mit höheren Kosten und zusätzlichem Aufwand verbunden.
– Informationslage des SHV
Der SHV erhält keine exklusiven oder zusätzlichen vertraulichen Informationen zu einzelnen Lieferengpässen über die regulären Kanäle hinaus.
Grundlage für unsere Einschätzungen sind die öffentlich zugänglichen Informationen des Bundes (BWL/Meldestelle lebenswichtige Humanarzneimittel) und von Swissmedic sowie Rückmeldungen aus den Sektionen und von Mitgliedern.
Das bedeutet: Wir sehen dieselben Listen und Out-of-Stock‑Hinweise wie Apotheken, Spitäler und andere Leistungserbringer und können darauf basierend Empfehlungen formulieren, haben aber keinen direkten Einfluss auf Meldungen, Importentscheidungen oder Tarifanpassungen.
Im Notfall (wenn die Hebamme kein Konakion beziehen kann) soll die Hebamme sich mit dem mitbetreuenden Kinderärzt/der Kinderärztin oder dem Geburtsspital kurzschliessen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Zur Frage der Kosten und der Verrechnung ist die aktuelle Rechtslage leider unbefriedigend:
Das Abrechnen von Arzneimitteln durch Hebammen ist im geltenden Vertrag derzeit noch nicht geregelt. Damit besteht aktuell keine vertragliche Grundlage, um Arzneimittel selbst beziehungsweise deren Beschaffung, Lagerhaltung oder die beim Lieferengpass entstehenden Zusatzkosten zulasten der OKP abzurechnen.
Die Revision von Art. 29 KVG wurde zwar vom Parlament verabschiedet. Sie soll Hebammen unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem ermöglichen, Arzneimittel anzuwenden und zu verordnen. Die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe sind jedoch noch in Erarbeitung; die neue Regelung ist daher derzeit noch nicht anwendbar.
Konkret bedeutet dies für die aktuelle Situation mit Konakion:
- Der zusätzliche Aufwand für die Suche, Beschaffung oder Organisation eines Ersatzpräparats kann gegenwärtig nicht separat abgerechnet werden.
- Auch eine allfällige Preisdifferenz bei einem Importpräparat kann nicht einfach über die bestehende Hebammentarifierung beziehungsweise der genutzten Software zur elektronischen Abrechnung weiterverrechnet werden.
- Die Beschaffung eines Arzneimittels und dessen Abgabe müssen deshalb aktuell über die dafür vorgesehenen Bezugs- und Abrechnungskanäle erfolgen, insbesondere über Apotheken oder – soweit organisatorisch möglich – über das Spital.
- Es ist wichtig, solche Fälle und den dadurch verursachten zeitlichen sowie finanziellen Mehraufwand in der für das Jahr 2027 geplanten Datensammlung zu den Leistungsdaten konsequent zu erfassen. Diese Daten sind zentral, um den tatsächlichen Aufwand sichtbar zu machen und in die künftigen Vertrags- und Tarifverhandlungen einzubringen.
Wir verstehen, dass dies gerade bei wiederholten Lieferengpässen zu einer erheblichen, bisher nicht abgegoltenen Zusatzbelastung für ambulant tätige Hebammen führt. Eure Rückmeldungen und dokumentierten Fälle helfen, diesen Regelungsbedarf gegenüber den Vertragspartnern und den zuständigen Stellen zu belegen.
Website des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung: https://www.bwl.admin.ch/de/meldestelle-heilmittel
(Übersicht über aktuelle Versorgungsstörungen von lebenswichtigen Humanarzneimitteln)

