Hausgeburtshilfe in der Schweiz: Neue nationale Kriterienliste

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Hausgeburtshilfe in der Schweiz: Neue nationale Kriterienliste
21.09.2025
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Anne Steiner
Hebamme MSc, EMBA Qualität und Innovation

Der Schweizerische Hebammenverband hat 2025 erstmals eine nationale Kriterienliste zur Hausgeburtshilfe erarbeitet. Damit liegt ein einheitlicher, evidenzbasierter Leitfaden für die Praxis vor. Wie ist er entstanden und welche zentralen Ein- und Ausschlusskriterien liegen vor? Ein Überblick.

Hausgeburten bieten ein Umfeld, das von Ruhe, Intimität und Selbstbestimmung geprägt ist. Durch die vertraute Umgebung und die kontinuierliche Hebammenbetreuung entsteht für die Gebärende und ihr Umfeld Raum für eine individuelle Geburtsgestaltung, in der physiologische Prozesse respektiert und unnötige medizinische Eingriffe vermieden werden. Zahlreiche internationale Studien zeigen, dass Hausgeburten bei sorgfältiger Auswahl der Schwangeren und qualifizierter Betreuung durch Hebammen eine sichere und gesundheitsfördernde Alternative zu einer Spitalgeburt darstellen. Viele Frauen erleben zu Hause mehr körperliche Autonomie und weniger Eingriffe in den Geburtsverlauf. Auch für die Familie und weitere Bezugspersonen bietet der häusliche Rahmen oft mehr Einbindung und emotionale Nähe. Um diese Form der Geburt auf eine stabile, wissenschaftlich fundierte Grundlage zu stellen und zugleich höchste Sicherheitsstandards zu gewährleisten, hat der Schweizerische Hebammenverband (SHV) 2025 erstmals eine nationale Kriterienliste für die Hausgeburtshilfe erarbeitet.

Gründe für Spitalgeburt

Die Kriterien, wann von einer Hausgeburt abgeraten oder eine genauere Evaluation empfohlen wird, sind in vier Kategorien unterteilt. Die folgenden Beispiele illustrieren mögliche Fälle.

Zu den absoluten Ausschlusskriterien, bei denen eine Spitalgeburt ausdrücklich empfohlen wird, gehören:

  • Kardiovaskulär: essenzielle Hypertonie oder Schwangerschaftshypertonie;
  • Hämatologisch: schwere Anämie, Immunthrombozytopenie;
  • Endokrinologisch: insulinpflichtiger Diabetes;
  • Infektiös: Hepatitis B/C mit abnormalen Leberwerten, Tuberkulose in Behandlung;
  • Schwangerschaftsbezogen: Mehrlingsgeburt, Steiss- oder Querlage, Plazenta praevia, vorzeitige Wehen vor 37+0, schwere angeborene fetale Anomalien.

Ein erhöhtes Risiko, bei dem die Spitalgeburt empfohlen wird, besteht in den folgenden Fällen:

  • Vorgeschichte von Uterusruptur, Präeklampsie/Eklampsie, intrauteriner Infektion;
  • Medikamentöse Geburtseinleitung, Alkoholabhängigkeit mit Behandlungsbedarf, Rh-Isoimmunisierung.

Bei den bedingten Kriterien ist eine individuelle Beurteilung erforderlich. Sie liegt vor bei:

  • Vorerkrankungen: Herzerkrankungen, Thromboembolien, Epilepsie, Morbus Crohn, Asthma mit Spitalbehandlung, systemischer Lupus erythematodes;
  • Frühere Komplikationen: Sectio, Schulterdystokie, höhergradige Dammverletzung, frühere Präeklampsie;
  • Aktuelle Schwangerschaftsfaktoren: Alter > 40, Terminüberschreitung > 41+6, BMI ≥ 35, SGA < 3. Perzentil.
Hinweis

Kriterienliste als klare Grundlage

Die gemeinsam mit Expert*innen entwickelte Kriterienliste schafft eine klare und verlässliche Grundlage für die sichere Triagierung, Planung und Durchführung von Hausgeburten in der Schweiz. Sie verbindet wissenschaftliche Erkenntnisse mit langjähriger Praxiserfahrung und berücksichtigt rechtliche Rahmenbedingungen. Durch die Unterteilung in absolute und bedingte Kriterien mit jeweiliger Handlungsempfehlung wird eine strukturierte Entscheidungsfindung ermöglicht, die Sicherheit und Selbstbestimmung gleichermaßen gewährleistet.

Rechtlicher Rahmen der Hausgeburtshilfe für die Schweiz

In der Schweiz ist das Recht der Frau auf Selbstbestimmung bei der Geburt im Rahmen der Patientenrechte geschützt. Dazu gehört auch die freie Wahl des Geburtsortes, einschliesslich der Hausgeburt in Begleitung einer Hebamme. Dieses Recht ist jedoch nicht grenzenlos: Hebammen unterliegen klaren Informations- und Sorgfaltspflichten. Das bedeutet konkret: Hebammen müssen Schwangere umfassend über Risiken und Alternativen aufklären, ihre Tätigkeit nach anerkannten wissenschaftlichen Standards ausüben und eine lückenlose Dokumentation sicherstellen. Diese Dokumentation dient der Nachvollziehbarkeit der Betreuung und der Zusammenarbeit mit anderen Fachpersonen. Wichtig zu wissen: Auch wenn eine Frau ausdrücklich wünscht, von bestehenden Empfehlungen wie etwa der nationalen Kriterienliste für die Hausgeburtshilfe abzuweichen, entbindet dies die Hebamme nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Ein Verstoss kann rechtliche Folgen haben – berufsrechtlich, zivilrechtlich oder strafrechtlich.

Das Recht der Frau auf Selbstbestimmung bei der Geburt ist nicht grenzenlos: Hebammen unterliegen klaren Informations- und Sorgfaltspflichten.

Keine Betreuung ausserhalb der Empfehlung

Aktuell gibt es im Schweizer Gesundheitssystem für Gesundheitsfachpersonen keinen rechtssicheren Rahmen, auf den expliziten Wunsch der Frau nach Selbstbestimmung einzugehen und eine Betreuung ausserhalb der gültigen Empfehlungen zu leisten. Damit wird deutlich: Hebammen tragen bei Hausgeburten eine hohe Verantwortung. Ihr professionelles Handeln schafft die Balance zwischen dem Recht der Frau auf eine selbstbestimmte Geburt und der Verpflichtung, Sicherheit und Qualität nach evidenzbasierten Kriterien zu gewährleisten.

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