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Genehmigungsantrag für neuen Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen ab 1.1.2027 eingereicht

Genehmigungsantrag für neuen Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen ab 1.1.2027 eingereicht

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Der Schweizerische Hebammenverband (SHV) hat zusammen mit prio.swiss und der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz (IGGH-CH®) nach dem gescheiterten Genehmigungsantrag im Jahre 2024 erneut einen Antrag um Genehmigung eingereicht und hofft mit dieser neuen Vorlage die Auflagen des BAG erfüllt zu haben.

Der Bundesrat entscheidet voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 über den genehmigungsfähigen Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag für ambulante Hebammenleistungen nach Art. 43 Abs. 5 KVG mit geplantem Inkrafttreten per 1. Januar 2027. Die neue Tarifstruktur löst die bisherige Fassung ab. Der Antrag wurde am 26.05.2026 bei der Bundeskanzlei zur Genehmigung eingereicht, die definitive Antwort ist ausstehend.

Neu: Zusammenarbeit der Verbände:
In Umsetzung der per 1. Januar 2026 in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 59c Abs. 2a KVV) hat prio.swiss die Zusammensetzung der Verhandlungsdelegation gemeinsam mit dem (SHV neu definiert. Die gesetzliche Vorgabe verlangt, dass die grössten Vertretungen am Verhandlungstisch präsent sind. Mit der Beschränkung der Delegation auf prio.swiss und den SHV wird dieser Anforderung konsequent Rechnung getragen. Die Partner sind überzeugt, durch die angepassten Grössenverhältnisse die Ressourcen zweckmässiger zu nutzen und die Verhandlungen zielgerichteter führen zu können. Die Interessen IGGH-CH® werden künftig strukturell über den SHV in den Prozess eingebracht.

1. Klare Struktur nach Versorgungsetappen
Die neue Tarifstruktur bleibt in die bekannten Kapitel Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit gegliedert, differenziert jedoch die bestehenden Leistungen genauer und ergänzt sie um neue Positionen. So werden u. a. die bisher zusammengefassten Leistungen zur Geburtsvorbereitung und des Beratungsgespräches und zur Betreuung rund um die ambulante Geburt in eigenständige Tarifpositionen aufgeteilt. Die Tarifposition „Leitung einer ambulanten Geburt oder Fehlgeburt in Anwesenheit der Hebamme“ und „Betreuung vor geplanter Spital- oder stationärer Geburtshausgeburt in Anwesenheit der Hebamme“ sind neu zwei getrennte Tarifpositionen, die nicht kumuliert werden können.

2. Neue Leistungspositionen für Beratung auf Distanz (Video)
Um die tatsächliche Praxis und die Anforderungen des Monitoringkonzepts nach Art. 47c KVG abzubilden, werden neu Beratungsleistungen auf räumliche Distanz per Video tarifarisch geregelt. Konkret sind dies: A22 (Schwangerschaft), A31 (Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie), C11 (Wochenbett) und C66 (Stillberatung). Diese Positionen enthalten einen normativen Abschlag in den Taxpunkten, da nicht die gleichen Infrastrukturkosten geltend gemacht werden können. Gleichzeitig bleiben die Limitationen (z. B. max. Anzahl Konsultationen pro Schwangerschaft oder Stillzeit) unverändert und die WZW-Kriterien (wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich) sind einzuhalten.

3. Deklaration «mit/ohne ärztliche Anordnung»
Bei einzelnen Leistungen im Wochenbett und in der Stillzeit wird künftig unterschieden, ob sie auf ärztliche Anordnung hin erbracht werden oder nicht (C12/C22/C62). Diese Differenzierung ist wichtig für das gesetzlich vorgeschriebene nationale Kostenmonitoring und erleichtert die Interpretation der Kostenentwicklung. Für Hebammen ändert sich am Leistungsumfang inhaltlich nichts; entscheidend ist die korrekte Auswahl der Tarifposition und die Beilage der ärztlichen Anordnung.

4. Anpassung der Pauschalen für Verbrauchsmaterial
Die Pauschalen für Verbrauchsmaterial wurden als Übergangslösung methodisch bereinigt. Grundlage sind die aktuellen MiGeL-Höchstvergütungen; MiGeL-Produkte der Kategorie A und Arzneimittel wurden aus den Verbrauchsmateriallisten entfernt. Zudem wurde die Reinigung der Geburtswäsche als separate Position B32 ausgewiesen. Insgesamt führt dies zu einer deutlichen Senkung der Pauschalen in allen Versorgungsphasen: In der Schwangerschaft sinkt die Pauschale von 15.75 auf 14.55 CHF (−7.62%), bei vollendeten ambulanten Geburten von 510.20 auf 330.75 CHF (−35.16%) und bei unvollendeten ambulanten Geburten von 315.70 auf 160.00 CHF (−49.34%). Im Wochenbett und bei der Stillberatung reduzieren sich die Pauschalen je nach Zeitraum um 14–19%.
Parallel dazu planen SHV und prio.swiss eine systematische Datenerhebung zu Art, Häufigkeit und Menge des eingesetzten Verbrauchsmaterials, um die Pauschalen in einem nächsten Schritt datenbasiert neu zu verhandeln. (Siehe die Vorinformationen hier und bitte auch die Direktmailings in den kommenden Wochen und Monaten beachten!)

4a. Arzneimittel
Arzneimittel, die auf der national gültigen Spezialitätenliste stehen, können weiterhin via diese Liste der Grundversicherung in Rechnung gestellt werden. Arzneimittel, die auf kantonalen Medikamentenlisten zur Anwendung (nicht Abgabe!) gelistet sind aber NICHT auf der Spezialitätenliste, müssen leider den Eltern in Rechnung gestellt werden. Diese Problematik ist nicht neu, sie wird aber wieder aktuell, da keine Arzneimittel in den Verbrauchsmaterialpauschalen mehr inkludiert sein dürfen. Infusionen als Trägerlösungen dürfen separat in Rechnung gestellt werden.

5. Wegentschädigung: nur noch effektiv gefahrene Kilometer
Aktuell darf nach dem „Sternfahrten-Prinzip“ (Praxistandort/Wohnort Hebamme-Patientin und zurück pro Leistung) abgerechnet werden. Das wird in Zukunft nicht mehr akzeptiert, da mit diesem System mehr als die „effektiv“ gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt werden.
Die Wegentschädigung bleibt mit 2.00 CHF pro Kilometer unverändert, wird aber in ihrer Anwendung präzisiert: Abgerechnet werden kann künftig nur noch die effektiv gefahrene Strecke auf direktem Weg zwischen Patientin und Praxis bzw. Wohnort der Hebamme oder zwischen zwei Patientinnen. Damit reagieren die Tarifpartner auf den beobachteten Kostenanstieg bei den Wegkosten und auf die Hinweise des BAG.
Die Wegentschädigung wird wie bisher in den Kapiteln Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett, Kontrolluntersuchung post partum und Stillzeit kumulativ zu den entsprechenden Leistungspositionen abgerechnet.

6. Geburtshäuser: Integration der Infrastrukturpauschalen
Die Infrastrukturpauschalen für Geburtshäuser nicht auf der Spitalliste, die bisher in kantonalen Tarifverträgen geregelt waren, werden neu in den Tarifstrukturvertrag integriert. Für Listen-Geburtshäuser und Nicht-Listen-Geburtshäuser gelten eigenständige Positionen (B50/B55); der Pauschalbetrag von 700 CHF pro vollendete oder unvollendete ambulante Geburt bleibt vorerst unverändert und wurde vom Bundesgericht als verhältnismässig beurteilt. Prio.swiss will die Daten zur Berechnung dieser Pauschale nochmals erheben und neu evaluieren.

7. Monitoring und Ausblick
Das neue Monitoringkonzept nach Art. 47c KVG sieht die Bruttoversicherungsleistung pro Geburt als zentrale Messgrösse vor, mit einer Obergrenze von 3% jährlichem Wachstum. Darauf abgestimmt wurden Tarifpositionen geschärft und ergänzt.
Parallel planen SHV und prio.swiss eine umfassende nationale Erhebung von Kosten- und Leistungsdaten. Ziel ist, ab 2028 eine vollständige Totalrevision des Tarifstrukturvertrags auf einer robusten Datengrundlage zu verhandeln.

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