Sicher dokumentieren im Klientinnendossier

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Sicher dokumentieren im Klientinnendossier
28.09.2026
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Kathrin Kummer,
Dr., iur., Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Bern. Sie berät den Schweizerischen Hebammenverband seit 2009 und verfügt prozessierend wie beratend über langjährige Erfahrung im Arbeits-, Sozialversicherungs- und Gesundheitsrecht.

Hebammen haben Einblick in unterschiedliche Familiensituationen; manchmal begegnen ihnen dabei auch schwierige Realitäten. Was müssen Hebammen beachten, wenn sie ihre Beobachtungen, auch mit Blick auf eine mögliche Weitergabe an Dritte oder an eine Behörde, dokumentieren?

Grundsätzlich gilt: Die Hebamme dokumentiert im Wissen darum, dass ihre Klientin jederzeit Einsicht in die Dokumentation verlangen kann. Ihr sollte dabei bewusst sein, dass es prinzipiell keine Akten gibt, in die die Klientin keine Einsicht hat.

Wie soll ein Klientinnendossier aussehen?

Bei der Erstellung der Unterlagen für die Dokumentation sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen.

Die Hebamme hält Geschehnisse und Beobachtungen in objektiver Sprache fest. Sie vermeidet Vermutungen, Unterstellungen oder Verurteilungen und hält sich an die Fakten. Sie gibt wieder, wer wann was getan (oder unterlassen) hat und wer allenfalls die Geschehnisse mitbekommen hat.

Je nach Situation beschreibt die Hebamme auch, in welchem gesundheitlichen Zustand sie das Kind und seine Angehörigen vorgefunden hat.

Äusserungen der Eltern, die die Hebamme für die Dokumentation wichtig findet, hält sie so fest, wie sie gemacht wurden – allenfalls auch auf Schweizerdeutsch.

Die Hebamme unterscheidet in ihren Aufzeichnungen klar zwischen dem, was sie selbst gesehen und erlebt hat, und dem, was sie bloss vom Hörensagen weiss. Sie beschreibt genau, sachlich und objektiv.

Die Hebamme äussert sich innerhalb ihres Fachgebiets und unterlässt auch zu ihrem eigenen Schutz juristische Wertungen. Diese sind Sache der Kindesschutz- und allenfalls der Strafverfolgungsbehörden.

Die Hebamme vermeidet Einträge im Klientinnendossier über Äusserungen, die andere Gesundheitsfachpersonen, wie zum Beispiel die Pädiaterin oder Spitalmitarbeitende, «vertraulich» gemacht haben. Die Klientin hat ein Recht, das ganze Dossier zu sehen.

Die Hebamme muss davon ausgehen, dass alle Einträge im Klientinnendossier grundsätzlich der Akteneinsicht zugänglich sind. Das Akteneinsichtsrecht der Klientin lässt keine «Geheimeinträge» zu, die bei einem Einsichtsgesuch zurückbehalten werden dürfen.  

Die Hebamme ist sich bewusst: Sobald sie ihre Akten Dritten (zum Beispiel der Kinderärztin) übermittelt, kann die Klientin wegen Ehrverletzung einen Strafantrag gegen die Hebamme einreichen, wenn diese in der Dokumentation etwas Entsprechendes über die Klientin notiert hat. Solche Strafanträge sind jedoch selten.

Wenn die Hebamme sich für eine anonyme Fallbesprechung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wendet (es handelt sich hier nicht um eine Meldung), muss sie alle Angaben vermeiden, die den Fall erkennbar machen. Sie anonymisiert also Namen, Ort und andere Merkmale, die Rückschlüsse auf die Familie zulassen. Unnötige Angaben vermeidet sie.

Beispiele – was tun, was lassen?

Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich diese Grundsätze im Alltag umsetzen lassen. Entscheidend ist häufig die Formulierung: Eigene Beobachtungen und Äusserungen Dritter müssen klar voneinander getrennt werden.

Auch lohnt es sich vor jedem Eintrag zu überlegen, ob er notwendig ist.

TunLassen

«Am linken Oberschenkel des Kindes, auf der Aussenseite, befindet sich ein rundes, neun Zentimeter grosses, längliches, grün-gelbliches Hämatom, circa eine Handbreit unterhalb der linken Hüfte.»
«Am linken Bein des Kindes befindet sich der Abdruck eines Fingers. Offensichtlich wurde es grob gepackt.»

«Gegen das Kind werden Tätlichkeiten verübt. Das ist Körperverletzung.»

«Als ich in die Wohnung komme, tritt mir die Mutter von Frau X entgegen und erzählt mir, Frau X habe ihr bei ihrer Ankunft in der Wohnung um circa 15.00 Uhr gesagt: «Geschter het de Totsch eifach nid welle schlofe. Do bini halt emol für zwei Stunden ohni ihn veruse. So lernt er, dass er nöd söll nerve!»
«Frau X lässt das Kind nachts manchmal allein.»
Kein Vermerk zu vertraulichen Aussagen.  
«Achtung, vertraulich, nicht für Klientin! Die Kinderärztin meint, die Verletzungen am Hals des Säuglings seien Verbrühungen. Die Mutter habe das wohl absichtlich gemacht.»
Anonymisierung: «Familie X hat mehrere Kinder.»
Anonymisierung: «Familie X hat acht Kinder. Alle Kinder sind Mädchen.»

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