Im Verfahren 2C_326/2024 hatte das Bundesgericht über die Frage zu entscheiden, ob Kantone für die Erteilung einer Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Hebamme eine Gebühr verlangen dürfen, wenn die betroffene Person bereits in einem anderen Kanton eine solche, teils noch unter altem kantonalem, teils unter neuem Bundesrecht, erhalten hatte. Die Wettbewerbskommission (WEKO) machte als Beschwerdeführerin geltend, im Licht des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM) und des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG) müsse ein solches Bewilligungsverfahren kostenlos sein.
Sachverhalt: Eine Hebamme, wohnhaft im Aargau, verfügte über Berufsausübungsbewilligungen aus drei Kantonen. Für die Tätigkeit in Luzern beantragte sie 2022 eine weitere Bewilligung. Die zuständige Behörde erhob eine Gebühr von 500 Franken, was von der Hebamme und der WEKO angefochten wurde. Das kantonale Gericht Luzern wies die Beschwerden ab.
Erwägung: Das Bundesgericht prüfte, ob das von Luzern durchgeführte Verfahren nach Binnenmarktrecht (Art. 3 Abs. 4 BGBM: „einfach, rasch und kostenlos“) kostenfrei hätte sein müssen. Es stellte fest, dass die Hebamme bereits in anderen Kantonen eine Berufsausübungsbewilligung besass, darunter eine sog. altrechtliche aus dem Aargau. Laut BGBM und GesBG gilt für Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung aus einem anderen Kanton das Prinzip eines einfachen, kostenlosen Anerkennungsverfahrens auch dann, wenn der Kanton Luzern erstmals eine bundesrechtliche Prüfung vornimmt. Es handle sich nicht um eine klassische „Erstbewilligung“, sondern um eine spezielle interkantonale Anerkennungssituation.
Entscheid: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und entschied, dass eine Gebühr für das Bewilligungsverfahren unter diesen Umständen unzulässig ist. Die WEKO obsiegte, Gerichtskosten wurden keine erhoben. Der Entscheid stärkt die Mobilität und Freizügigkeit von Fachpersonen im Gesundheitsbereich und sorgt für einen schweizweit einheitlichen, gebührenfreien Marktzugang für Inhaberinnen von Berufsausübungsbewilligungen gemäss GesBG.
Der Schweizerische Hebammenverband, welcher in diesem Verfahren und weiteren Verfahren zum Sachverhalt der Gebühren im Kontext mit kantonalen BAB eng mit der WEKO zusammenarbeitet, freut sich mit der Beschwerdeführerin zusammen über diesen wichtigen (Leit-) Entscheid!
2C_326/2024 26.08.2025 – Schweizerisches Bundesgericht
(Nur in Originalsprache Deutsch)
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Stefan Renfer, avocat, LL.M.
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