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Bezug von Arzneimitteln durch Hebammen: Antwort von pharmaSuisse zu LOA-Tarifen und Ausblick ab 2027

Bezug von Arzneimitteln durch Hebammen: Antwort von pharmaSuisse zu LOA-Tarifen und Ausblick ab 2027

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Autor*in(nen)/Quelle:
SHV

Der Schweizerische Hebammenverband (SHV) hat bei pharmaSuisse eine Klärung zur Verrechnung der leistungsorientierten Abgeltung (LOA‑Tarife, «Apotheken-Pauschale») beim Bezug von Arzneimitteln durch Hebammen verlangt. Ausgangspunkt waren Rückmeldungen von Mitgliedern, wonach einzelne Apotheken beim fachlichen Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln durch Hebammen auf der Apothekenpauschale (LOA) bestehen – auch dann, wenn die Hebamme die Arzneimittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und nicht als Privatperson bezieht. Nachfolgend gibt der SHV die Stellungnahme von pharmaSuisse wieder.

Aus juristischer Sicht ist die Verrechnung von LOA‑Tarifen bei der Abgabe von Arzneimitteln an andere bezugsberechtigte Gesundheitsfachpersonen (z.B. Hebammen) nicht korrekt. Die LOA‑Tarife kommen nur im vertraglich festgelegten Geltungsbereich zur Anwendung, insbesondere bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung und einer Abrechnung über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Bei der Abgabe an andere Gesundheitsfachpersonen steht es den Apotheken jedoch frei, eine andere Vergütung festzulegen, z.B. indem der Arzneimittelpreis angepasst oder eine separate Vergütungsposition generiert wird – diese sollte jedoch nicht als LOA‑Tarif bezeichnet werden, um Verwechslungen mit der OKP‑Abrechnung zu vermeiden.

Der Tarifschutz gemäss Art. 44 KVG gilt nur im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Kostenträger im Rahmen der OKP. Hebammen dürfen den Krankenversicherungen ihrer Patientinnen und Patienten deshalb unabhängig vom gegenüber der Apotheke bezahlten Preis nur den gesetzlich bzw. tarifarisch vorgesehenen Preis (z.B. SL‑Preis) weiterverrechnen. Dies kann im Einzelfall bedeuten, dass ein Arzneimittel gegenüber der Versicherung mit Verlust in Rechnung gestellt werden muss, falls die Apotheke eine zusätzliche Vergütung verlangt. Eine Rückvergütung seitens der Apotheke ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Gleichzeitig ist daran zu erinnern, dass Hebammen gemäss Verordnung über die Arzneimittel im Humanbereich (VAM) und den kantonalen Arzneimittellisten bereits heute bestimmte rezeptpflichtige Arzneimittel in eigener fachlicher Verantwortung und ohne ärztliche Verordnung beziehen und anwenden dürfen, sofern sie über eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Massgebend sind insbesondere Art. 52 ff. VAM sowie die jeweils anwendbaren kantonalen Listen der für Hebammen zugelassenen Arzneimittel.

Kurz-Fazit

Für Sie als Hebamme gilt: LOA‑/RBP‑Tarife sind für den Bezug von Arzneimitteln im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht vorgesehen; gegenüber den Krankenversicherern dürfen Sie nur die gesetzlich zulässigen Preise weiterverrechnen. Klären Sie deshalb vor dem Bezug mit der Apotheke Ihres Vertrauens, wie die Vergütung geregelt ist und ob zusätzliche Positionen (z.B. Apothekenpauschalen) erhoben werden.

Ausblick ab 2027

Auf Verordnungsebene laufen derzeit Vorbereitungen, dass Hebammen ab 2027 für Arzneimittel, die auf den kantonalen Medikamentenlisten stehen, keine ärztliche Anordnung mehr benötigen. Diese geplante Anpassung steht im Zusammenhang mit der neuen KVG‑Grundlage für die Hebammenarbeit und dem Ziel, die fachliche Eigenverantwortung der Hebammen beim Einsatz bestimmter Arzneimittel weiter zu stärken. Der SHV wird seine Mitglieder laufend über den Stand der Arbeiten und die konkreten Auswirkungen auf Bezug und Abrechnung informieren.

Autor*in(nen)/Quelle:
SHV
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